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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §25;Rechtssatz
Eine Baubewilligung stellt lediglich eine Bauerlaubnis dar, die in die privarechtlichen Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern nicht eingreift. Es steht jedem Wohnungseigentümer frei, im Rechtsweg die Unterlassung wesentlicher Änderungen eines Wohnungseigentumsobjektes zu begehren, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen und ohne Ersetzung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter nach § 13 Abs 2 WEG 1975 vornimmt bzw vorzunehmen beabsichtigt. Daß für eine derartige Änderung eine Baubewilligung vorliegt, ändert am Bestand eines allfälligen Unterlassungsanspruches nichts (Hinweis E 20.9.1990, 90/06/0053).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060009.X02Im RIS seit
11.07.2001