RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0009

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Tir 1978 §25;
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;
BauRallg;
VwRallg;
WEG 1975 §13 Abs2;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung stellt lediglich eine Bauerlaubnis dar, die in die privarechtlichen Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern nicht eingreift. Es steht jedem Wohnungseigentümer frei, im Rechtsweg die Unterlassung wesentlicher Änderungen eines Wohnungseigentumsobjektes zu begehren, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen und ohne Ersetzung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter nach § 13 Abs 2 WEG 1975 vornimmt bzw vorzunehmen beabsichtigt. Daß für eine derartige Änderung eine Baubewilligung vorliegt, ändert am Bestand eines allfälligen Unterlassungsanspruches nichts (Hinweis E 20.9.1990, 90/06/0053).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060009.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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