RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0027

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0187 E 13. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG - in bezug auf die Mitbeteiligten insbesondere auch auf § 49 Abs 6 - und auf der Verordnung BGBl 206/1989, wobei Art III Abs 2 anzuwenden war. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Schriftsatzaufwand, der nur einfach gebührt, sowie Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Schriftstücke.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060027.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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