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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid ist nicht iSd subjektiven Absichten seines seinerzeitigen Verfassers zu interpretieren, sondern nach seiner objektiven Gestalt.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070104.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010