RS Vwgh 1990/12/11 88/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
WEG 1975;
ZPO §477 Z5;

Rechtssatz

Eine dem § 477 Z 5 ZPO entsprechende Nichtigkeit mangels Beiziehung aller Parteien ist dem Verwaltungsverfahren in dieser Form fremd. Ebenso wie dem übergangenen Nachbarn steht auch dem übergangenen Miteigentümer lediglich das Recht der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid zu, in der er alles das nachtragen kann, was er im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz hätte vorbringen können.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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