RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0079

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Eine Verfügung über die Einkunftsquelle setzt voraus, daß die betreffende Person auf die Einkunftserzielung Einfluß nehmen kann; eine Einkunftsquelle ist bei der Einkommensbesteuerung dem zuzurechnen, der wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140079.X03

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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