RS Vwgh 1990/12/11 88/05/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1987/028;
BauO Wr §129 Abs2 idF 1987/028;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauRallg;
MRG §3 Abs2 Z2;
VwRallg;
WEG 1975 §14 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0228

Rechtssatz

Hinsichtlich der Einhaltung der Baubewilligung muß davon ausgegangen werden, daß in dem Maß, in dem die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers durch § 134 Abs 3 Wr BauO idF 1987/28 gegenüber den anderen Miteigentümern des Hauses gestärkt wurde, diese aus der Verantwortung im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach § 129 Abs 10 erster Satz Wr BauO zu entlassen sind, weil dem Gesetzgeber ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung nicht unterstellt werden darf, er habe die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Gestaltung einzelner Wohnungseigentumsobjekte einschränken wollen, ohne sie gleichzeitig in gleichem Ausmaß von ihrer Verantwortung für Abweichungen vom Baukonsens zu entlasten. An der Verantwortlichkeit aller Wohnungseigentümer für die Instandhaltung ändert sich dadurch nichts, was auch der Erhaltungsverpflichtung der Gemeinschaft nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 iVm § 3 Abs 2 Z 2 MRG (ernste Schäden auch in den einzelnen Objekten) entspricht.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050227.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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