RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0079

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 6/1991, S 407; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/08/0406 B VS 24. November 1998 VwSlg 15035 A/1998 RS 5; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerdeerhebung darf sich der VwGH auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen; eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde noch vor Einleitung des Vorvefahrens ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es bedarf keiner amtswegigen Überprüfung der Angaben über die Zustellung, wenn zu erkennen ist, daß die Jahreszahlangabe im behaupteten Zustelldatum offensichtlich verschrieben ist, weil die Zustellung eines Bescheides aus 1989 im Jahr 1988 unmöglich ist. Außerdem besitzt die gemäß § 28 Abs 1 Z 7 VwGG in der Beschwerde geforderte Angabe in dem Sinn selbständige prozessuale Bedeutung, daß der VwGH - solange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist - sich auf sie allein zu stützen vermag, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung festzustellen (B 21.5.1969, 1718/67, VwSlg 7572 A/1969); diese Bedeutung kommt ihr daher später nicht mehr zu, weil anhand der Verwaltungsakten Feststellungen über den Zustellzeitpunkt möglich sind.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140079.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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