RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

AußStrG §174;

Rechtssatz

Die Verbücherungsklausel stellt Rechte weder fest, noch gestaltet sie solche, sondern stellt nur die Ankündigung eines künftig zu erlassenden Beschlusses dar und ist daher nicht mit Rekurs anfechtbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140079.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten