RS Vwgh 1990/12/11 89/07/0186

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §297;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Besprechung in:Ecolex 5/1991, S 360;

Rechtssatz

Zu den Personen, die als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommen, weil sie zur Setzung von Maßnahmen des § 31 Abs 1 WRG verpflichtet sind, zählen nach stRsp des VwGH jedenfalls jene, denen die betreffende Anlage (dh die, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) zuzurechnen ist (Hinweis E 28.4.1980, 369/80; E 12.11.1985, 85/07/0198). Zuzurechnen iSd Vorgesagten ist aber eine Anlage einem Grundeigentümer immer dann, wenn jene mit dem betreffenden Grundstück fest (untrennbar) verbunden ist und solcherart einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet (wie hier mit einem Grundstück fest verbundene Betonwannen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070186.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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