RS Vwgh 1990/12/11 90/07/0017

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §43;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138 - 142/76, VfSlg 8153/1977; E VwGH 29.11.1984, 84/06/0119).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070017.X01

Im RIS seit

03.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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