RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §49;
AVG §50;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §107 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs7;
BDG 1979 §44 Abs1;
RAO 1868 §9;

Rechtssatz

Es stellt keine Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs 1 BDG 1979 dar, wenn in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ein Beamter lediglich durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund zu den in der Aufsichtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Anschuldigungen fristgerecht eine umfassende Stellungnahme abgibt. Gleiches gilt auch für die Weigerung, ohne Beisein seines Rechtsfreundes eine mündliche Aussage zu machen. Dem Rechtsfreund ist es aber nicht gestattet, selbständig Anträge zu stellen oder den Beamten bei der Aussage zu vertreten; er darf den als Zeugen vernommenen Beamten nur beraten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090152.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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