RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0114

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb idF 1986/076 ;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs1 idF 1980/046 ;
VStG §19 Abs1 idF 1978/117;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Verhängung der Höchststrafe kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen, sondern nur dann, wenn überdies eine erhebliche Verletzung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen (hier: das Ausmaß der tatsächlichen Störung des Ortsbildes) durch die Tat erfolgt ist oder die Tat erhebliche nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060114.X02

Im RIS seit

13.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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