RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Tir 1978 §25 liti;
BauO Tir 1978 §3 Abs10 idF 1989/010;
BauRallg;
GewO 1973 §63 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §63 Abs3;
GewO 1973 §66 Abs2;

Rechtssatz

Entspricht der Wortlaut am Dach eines Einkaufszentrums montierter Schilder sowie einer Tafel bei einer Zufahrt zum Parkplatz dieses Einkaufszentrums nicht dem Firmennamen, kann von einer Geschäftsbezeichnung und Betriebsstättenbezeichnung iSd GewO 1973 nicht gesprochen werden; ein Ausnahmefall von der Bewilligungspflicht nach § 25 lit i Tir BauO 1978 liegt daher nicht vor.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060085.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten