RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0152

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §49 Abs1;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §107 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
RAO 1868 §8;

Rechtssatz

Das nach § 105 Z 1 BDG 1979 auf das Disziplinarverfahren anzuwendende AVG enthält keine positiv-rechtliche Regelung eines Rechts des Zeugen auf Rechtsbeistand, die den allgemein auch für ihn geltenden Grundsatz des § 8 RAO, wonach jedermann berechtigt ist, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen, damit er die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtskundigen bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen benutzen kann, in die Verfahrensordnung einfügt. Die prozessuale Stellung und Funktion eines Zeugen verwehren es ihm auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts nicht, sich zur Abfassung einer von seinem Vorgesetzten abverlangten schriftlichen Stellungnahme oder zu einer sonstigen Vernehmung durch seinen Vorgesetzten eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens und seiner Wahl zu bedienen. Rechte zur Verfahrensgestaltung stehen ihm nicht zu. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, über von ihm wahrgenommene Tatsachen Auskunft zu geben. Der Zeuge bekundet seine persönlichen Wahrnehmungen über einen zurückliegenden Vorgang. Gleichwohl kann der Zeuge an dem Gegenstand seiner Aussage mit selbständigen, rechtlichen geschützten Interessen beteiligt sein, wie das zB in dem in § 49 lit a AVG normierten Aussageverweigerungsrecht zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090152.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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