RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0152

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs7;
BDG 1979 §44 Abs1;
VStG §33 Abs2;

Rechtssatz

Innerhalb eines Disziplinarverfahrens (dh ab seiner Anhängigkeit bis zum förmlichen Abschluß) ist der (beschuldigte) Beamte gegenüber der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme (Sachverhaltsdarstellung) bzw zu einer Aussage zu einem Vorfall berechtigt, eine Auskunft zu verweigern. Dieses in § 124 Abs 7 BDG 1979 geregelte Recht ist auf ein allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht im Falle einer sanktionsbedrohten Selbstbezichtigung zurückzuführen ("nemo tenetur se ipsum accusare"), das auch im Disziplinarverfahren, und zwar in allen Stadien, also auch für die Vorermittlungen gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090152.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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