RS Vwgh 1990/12/14 90/18/0162

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die im KFG nicht vorgesehene Aufnahme von Sachverhaltselementen einer Verwaltungsübertretung (hier des § 17 Abs 2 StVO) - deren Anzeige (Verdacht) der Erhebung der Lenkeranfrage zu Grunde gelegen ist - in die Anfrage machen diese noch nicht in Ansehung des vom KFG gedeckten Auskunftsverlangens rechtswidrig, weshalb den befragten Zulassungsbesitzer bzw die sonstige Auskunftsperson nur hinsichtlich der vom KFG nicht gedeckten Teile der Anfrage eine Beantwortungspflicht nicht trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180162.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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