RS Vwgh 1990/12/17 89/12/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

AHStG §35;
BDG 1979 §234;
BDG 1979 Anl1 Z21a idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z22/5;
GehG 1956 §59 Abs3 idF 1977/662;
GehG 1956 §59 Abs3 idF 1983/656;
GehG 1956 §59 Abs3 idF 1984/548;
KHSchOrgG §1 Abs1;
KHStG 1983 §45 Abs1;

Rechtssatz

Neben der studienrechtlichen Beurteilung eines Hochschulstudiums hat auch eine dienstrechtliche Wertung dieses Hochschulabschlusses zu erfolgen. Dienstrechtlich relevant ist ein Hochschulstudium nur dann, wenn dessen Vollendung durch das AHSchStG und die nach ihm erlassenen Studiengesetze nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so regelt § 234 BDG 1979, wie der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung iSd Anl1 in jenen Fällen erbracht werden kann, in denen das Hochschulstudium nicht nach dem AHSchStG und den nach diesem Gesetz erlassenen besonderen Studiengesetzen absolviert worden war. Da in den Z 7 bis 9 des § 234 BDG 1979 auf die künstlerischen Hochschulen Bedacht genommen wird, hat der Gesetzgeber damit klar zum Ausdruck gebracht, daß diesfalls eine eigene dienstrechtliche Wertung der an einer Kunsthochschule absolvierten Studien vorgesehen ist. Dies wird auch durch die mit der BDG 1979 - Nov 1988/148 unter Z 21 a 1 der Anl 1 zum BDG 1979 getroffene Regelung erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120191.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten