RS Vwgh 1990/12/17 90/12/0300

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0087 B 11. Juni 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist unzulässig. (VfSlg 4932/65)

Eine derartige Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120300.X01

Im RIS seit

17.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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