RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0469

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Gegenschrift kein geeigneter Platz, um im angefochtenen Bescheid Versäumtes nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190469.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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