RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0570

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens die Behauptung, den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Fahrtenbücher und Tachographenscheiben durchgeführt zu haben nicht aus. (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0281). Daß die Fahrten so eingeteilt würden, daß sie unter Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchführbar seien, vermag noch nicht zu gewährleisten, daß diese Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Zu den zur Erreichung dieses Zieles möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehört es nämlich insbesondere auch, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Daß vom Beschuldigten im konkreten Fall aber auch derartige Maßnahmen vorgekehrt worden seien, läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Der Beschuldigte hat auch nicht vorgebracht, welche wirksamen Schritte er den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0099).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190570.X02

Im RIS seit

17.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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