RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0469

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die unter Gebrauchnahme des § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 ASchG bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen dienen gleichermaßen den schutzwürdigen Interessen des im § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 umschriebenen Personenkreises wie den in § 27 Abs 2 zweiter Satz AschG genannten Interessen der Arbeitnehmer. Die solche Auflagen enthaltenden Bescheide sind demnach sowohl gewerberechtliche als auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften. Für eine Differenzierung dahingehend, daß bei gleichzeitiger und gleichrangiger Heranziehung des § 77 Abs1 GewO 1973 und des § 27 Abs 2 zweiter Saztz ASchG, je nachdem, ob dieser oder jener Schutzzweck der Auflage überwiegt, entweder (nur) eine gewerberechtliche oder (nur) eine arbeitnehmerschutzrechtliche Norm vorliegt, bietet das ASchG keine Grundlage. Rechtserheblich ist allein, ob die jeweilige Auflage beiden der genannten schutzwürdigen Interessen dient. Ist dies zu bejahen, so ist für die Einhaltung der Auflagen sowohl der gewerberechtliche Geschäftsführer (nach den Vorschriften der GewO 1973) als auch der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter (nach den Vorschriften des ASchG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190469.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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