RS Vwgh 1990/12/18 90/11/0156

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 3 StVO ergibt sich, daß im Zuge einer Amtshandlung sowohl die Fahrzeugschlüssel als auch der Führerschein abgenommen werden dürfen. Gegen die Kumulierung der Sicherungsmaßnahmen bestehen keine Bedenken, wenn die Umstände die Befürchtung nahelegen, der Lenker werde allenfalls mit Hilfe von Reserveschlüsseln mit seinem Pkw oder unter Verwendung eines anderen Kfzs nach Hause zu gelangen versuchen (Hinweis E 6.3.1990, 89/11/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110156.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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