RS Vwgh 1990/12/18 85/08/0009

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0010 E 17. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich bei einer Bescheidausfertigung nach ihrem Erscheinungsbild um eine vervielfältigte Ausfertigung und enthält sie die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift, so entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierte Satz AVG idF BGBl 1982/199 und bedarf daher weder einer Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung der Kanzlei (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenVervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985080009.X06

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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