RS Vwgh 1990/12/18 89/14/0091

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
BewG 1955 §68 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0092 Besprechung in: ÖStZB 1991, 230;

Rechtssatz

Die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Teilwert stellt eine Ausnahme dar, die nur dann zulässig ist, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes bereits am Bilanzstichtag eine offenkundige, erhebliche und dauernde Entwertung eingetreten ist. Der Nachweis hiefür obliegt dem Steuerpflichtigen, denn der durch die Benutzung eines Anlagegutes eintretenden Entwertung wird in der Regel durch die Absetzung für Abnutzung ausreichend Rechnung getragen, sodaß die Vermutung gilt, daß die um die Absetzung für Abnutzung verminderten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten jeweils dem Teilwert entsprechen. Beim Teilwert handelt es sich um einen objektiven Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet. Bei der Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Stichtag haben daher alle Überlegungen außer Betracht zu bleiben, die erst mit Vorgängen des nachfolgenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang stehen (Hinweis E 14.10.1981, 13/1814/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140091.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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