Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/23 90/17/0101 1Stammrechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bfrs durch den angefochtenen Bescheid; andernfalls ist die Beschwerde unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des Bescheides nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen (Hinweis B 16.6.1976, 823/76). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist danach zu beurteilen, ob die Rechtsstellung des Bfrs eine verschiedene ist, je nach dem ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 26.10.1948, 1183/48, VwSlg 549 A/1948).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110193.X03Im RIS seit
18.12.1990Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010