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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Auswanderung "aus politischen Gründen" iSd § 500 ASVG erfordert nicht, daß sich der Betroffene in konkreten Handlungen gegen die Träger des Austrofaschismus gewandt hat und in der Folge konkreten Verfolgungshandlungen von Seiten des damaligen Regimes ausgesetzt gewesen ist; es reicht aus, wenn durch die Verfassung von Zeitungsartikeln Bedrohungen und Tätlichkeiten hervorgerufen wurden, die durch Organe des Staates veranlaßt oder bewußt geduldet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985080009.X03Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008