RS Vwgh 1990/12/18 89/14/0091

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0092 Besprechung in: ÖStZB 1991, 230;

Rechtssatz

Schwankungen der Ertragslage können eine für das vorangegangene Wirtschaftsjahr vorgenommene Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen. Auch der Abschluß von Lieferverträgen für eine neue Anlage im vorangegangenen Wirtschaftsjahr reicht nicht aus, um eine offenkundige, erhebliche und dauernde Entwertung einer alten Anlage anzunehmen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, eine Modernisierung seiner Anlagen auch schon vor Ablauf der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer vorzubereiten und hiefür durch die zeitgerechte Bestellung Sorge zu tragen. Diese Maßnahmen des Steuerpflichtigen können aber nicht schon von sich allein eine Entwertung seiner alten Anlage bewirken (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140091.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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