RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0070

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §23 Abs1 Z2;
AusgleichsO §46 Abs2;
BAO §217 Abs1;
BAO §4 Abs1;
BAO §4 Abs2 litb;
KO §46 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 426;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (hier: Gewerbesteuerschuld) gemäß § 4 BAO ist gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhaltes im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO in der Fassung BGBl 1982/370. Gleiches gilt für die analoge Bestimmung des § 23 Abs 1 Z 2 AusgleichsO. Auch hier sind die Abgabenforderungen nur dann bevorrechtet, dh solche, die gemäß § 46 Abs 2 AusgleichsO voll zu befriedigen sind, wenn sie erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Trifft dies nicht zu, so ist die Abgabenschuld nur nach Maßgabe der Ausgleichsquote zu entrichten (Hinweis E 13.11.1985, 85/13/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130070.X01

Im RIS seit

19.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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