RS Vwgh 1990/12/19 90/13/0015

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §34 Abs1;

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen stärkeren Schwankungen unterliegen, ist eine über das Jahr der Verehelichung hinausgehende Betrachtungsweise geboten, um die wirtschaftlichen Gegebenheiten richtig zu erfassen (Hinweis E 26.3.1980, 1047/78). So kann insbesondere bei Einkünften aus Gewerbebetrieb die Ertragslage eines längeren Beobachtungszeitraumes für die Feststellung des Ausmaßes des Dotationsanspruchs heranzuziehen sein, damit nicht ein im Jahr der Eheschließung ausgewiesener Verlust bei einem ansonsten Gewinne abwerfenden Gewerbebetrieb das Entstehen des Dotationsanspruches verhindert (Hinweis E 14.3.1978, 20/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130015.X05

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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