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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h bzw unter Annahme einer Schätzungsungenauigkeit von etwas weniger kann keineswegs als unerheblich bezeichnet werden.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X02Im RIS seit
12.06.2001