RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0156

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h bzw unter Annahme einer Schätzungsungenauigkeit von etwas weniger kann keineswegs als unerheblich bezeichnet werden.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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