RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0131

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1154;
ABGB §1170;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642; ÖStZB 1991, 485;

Rechtssatz

Die vom Steuerpflichtigen mit einer Gemeinde jeweils für ein Schuljahr abgeschlossenen "Werkverträge" (über die Erteilung von Klavierunterricht) würden rein formal dafür sprechen, daß ihre diesbezüglichen Leistungen als selbständige erbracht werden und daher die solchermaßen erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit zu behandeln sind. Die Annahme des Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde wird im Hinblick auf die als Werkverträge bezeichneten Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nur dann zulässig erscheinen, wenn klar erkenntlich ist, daß die wirkliche Gestaltung des Verhältnisses des Steuerpflichtigen zur Gemeinde der vorliegenden rechtlichen Gestaltung widerspricht. Eine derartige Differenz zwischen wirklicher und rechtlicher Gestaltung könnte sich entweder daraus ergeben, daß die formell als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung überwiegend Elemente eines Dienstvertrages aufweist oder aber dadurch, daß zwar ein ordnungsgemäßer Werkvertrag vorliegt, daß tatsächlich geübte Rechtsverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde jedoch in Abweichung vom gegebenen Vertragsinhalt in Wahrheit überwiegend Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130131.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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