RS Vwgh 1990/12/19 86/13/0136

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §24 Abs1 litc;
HGB §335;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 358;

Rechtssatz

Wenn die Rechtsbeziehungen zwischen einer "Treuhand-Kommanditistin" und den einzelnen "Treugeber-Kommanditisten" überwiegend Vertragselemente einer echten stillen Gesellschaft aufweisen, so ist das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu verneinen; erzielt daher nur die "Treuhand-Kommanditistin" Einkünfte aus einer erworbenen und anschließend assanierten Liegenschaft, so hat eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften im Sinn des § 188 Abs 1 BAO zu unterbleiben, weil an den Einkünften nicht mehrere Personen beteiligt sind. Dem steht auch eine allenfalls zu bejahende Beteiligung der "Treugeber-Kommanditisten" als echte stille Gesellschafter nicht entgegen, da diese dann Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätten, für die eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130136.X05

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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