RS Vwgh 1990/12/19 90/13/0255

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Unter der Ausfertigung einer Beschwerde ist im Hinblick auf § 24 Abs 2 erster Satz VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftstück, welches denselben Inhalt wie die Urschrift der Beschwerde enthält, zu verstehen. Die Nachreichung von Abschriften des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf denen die Angabe des Beschwerdevertreters und dessen Unterschrift fehlen, kann nicht als Vorlage einer Beschwerdeausfertigung und damit nicht als Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (Hinweis B 14.3.1990, 89/13/0267). Da der Mängelbehebungsauftrag somit als nicht erfüllt anzusehen ist, ist das Verfahren gemäß § 34 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130255.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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