RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0156

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h ist es nicht wesentlich, ob der Abstand zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW und dem Gendarmeriedienstfahrzeug zwischen 80 und 100 m geschwankt hat, weil selbst dann, wenn diese Änderung im Abstand auf Schwankungen der Fahrtgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge zurückzuführen wäre, die Verläßlichkeit der Schätzung der Geschwindigkeit insgesamt mit einer erheblich höheren als 130 km/h nicht beeinträchtigt wäre.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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