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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h ist es nicht wesentlich, ob der Abstand zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW und dem Gendarmeriedienstfahrzeug zwischen 80 und 100 m geschwankt hat, weil selbst dann, wenn diese Änderung im Abstand auf Schwankungen der Fahrtgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge zurückzuführen wäre, die Verläßlichkeit der Schätzung der Geschwindigkeit insgesamt mit einer erheblich höheren als 130 km/h nicht beeinträchtigt wäre.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X03Im RIS seit
12.06.2001