RS Vwgh 1990/12/19 86/13/0136

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 358;

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden gemäß § 24 Abs 1 lit c BAO dem Treugeber zugerechnet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß ungeachtet der umfassenden Rechtsausübungsbefugnisse des Treuhänders der wirtschaftliche Nutzen (Ertrag) und Wertsteigerungen des Treuhandvermögens dem Treugeber ebenso zugute kommen wie ihn das Risiko einer allfälligen Wertminderung trifft. Der Treuhänder übt die Rechte des Eigentümers zwar im eigenen Namen jedoch im (wirtschaftlichen) Interesse des Treugebers aus. Der Treugeber hat ein Recht auf Rückgabe bzw Herausgabe des Treuhandvermögens und seiner Früchte. Er kann durch Beendigung des Treuhandverhältnisses die Rechtsausübungsbefugnis als Eigentümer (wiederum) zurückerlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130136.X03

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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