RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0141

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §162 Abs1 lite;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 439;

Rechtssatz

Geht die Berufungsbehörde mit keinem Wort auf die - jedenfalls für die Strafbemessung maßgebenden - Berufungsausführungen ein, mit welchen der AbgPfl versucht, darzutun, daß neben ihm auch ein anderer für Buchhaltungsfragen und Steuerfragen zuständig war und sich statt dessen mit der Begründung begnügt, daß "jedenfalls ... aus anderen Beweisergebnissen" hervorgehe, der Abgabepflichtige sei "seiner Obsorgepflicht nicht vollkommen nachgekommen", so handelt sie rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130141.X02

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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