RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0197

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, daß im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war, wobei es einer diesbezüglichen Begründung nicht bedarf (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0096).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020197.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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