RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0088

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
StVO 1960 §7 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0671/66 E 7. November 1966 RS 1(1,4 m jedenfalls zu weit vom Fahrbahnrand entfernt)

Stammrechtssatz

Die beiden Absätze der Bestimmung des § 7 StVO erfordern ein jeweils verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers. Aus Abs. 1 ergibt sich das Gebot, auf der rechten Fahrbahn zu fahren, wobei ein bestimmter Abstand, je nach den Umständen verschieden groß, einzuhalten ist. Abs. 2 legt dem Fahrer die Verpflichtung auf, an bestimmten Stellen der Straße ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020088.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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