RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0053

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §25 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/542;

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten ist unter anderem nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Entlohnung für die geleistete Tätigkeit angemessen ist (Hinweis E 13.5.1986, 85/14/0180). Auch eine "Unterbezahlung" führt dazu, daß das Dienstverhältnis dem erforderlichen "Fremdvergleich" nicht standhält und daher steuerlich nicht anzuerkennen ist (Hinweis E 14.1.1986, 85/14/0168 und E VfGH 27.9.1985, B 253/79-9). Wenn nunmehr der Mitbeteiligte (Ehegatte) die Unangemessenheit der Entlohnung seiner Ehegattin ausdrücklich behauptet, ist das Dienstverhältnis schon aus diesem Grund steuerlich nicht anzuerkennen, ohne daß es einer weiteren Prüfung der Frage bedarf, ob die Tätigkeit der Ehegattin über das Ausmaß der üblichen familienhaften Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130053.X02

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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