RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0131

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1154;
ABGB §1170;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642; ÖStZB 1991, 485;

Rechtssatz

Ein Unternehmerwagnis ist anzunehmen, wenn die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausschließlich von der Anzahl der abgehaltenen Kursstunden abhängig ist und ihm bei Entfall einer Unterrichtsstunde kein Entgelt gebührt, wenn er überdies Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, die Kosten für Anreise und Rückreise, aber auch die Kosten für einen geeigneten Vertreter im Falle seiner Verhinderung aus eigenem zu tragen und für die "steuerliche Behandlung" der von ihm auf Grund seiner Unterrichtstätigkeit erzielten Entgelte selbst zu sorgen hat, so besteht für ihn sehr wohl die Möglichkeit, die Höhe seiner Einnahmen von sich aus zu beeinflussen, was bedeutet, daß er in diesem Rahmen - wenn auch in relativ bescheidenem Umfang - eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, die mit einem entsprechenden Risiko verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130131.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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