RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0070

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §23 Abs1 Z2;
BAO §4 Abs1;
BAO §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 426;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Erlassens eines Abgabenbescheides ist für das Entstehen der darin festgesetzten Abgabenschuld nicht maßgebend, sondern der im § 4 Abs 1 und Abs 2 BAO genannte Zeitpunkt. Mit dem Abgabenbescheid wird lediglich das Leistungsgebot ausgesprochen und die Fälligkeit der Abgabe bestimmt. Es liegt daher auch nicht in der Dispositionsfreiheit der Abgabenbehörde, ob und inwieweit eine Abgabenschuld von den Rechtswirkungen eines Ausgleichsverfahrens betroffen wird oder nicht, je nachdem, ob sie den betreffenden Abgabenbescheid vor oder nach Eröffnung oder nach Aufhebung des Ausgleiches erläßt. Es ist daher auch unmaßgeblich, ob und inwieweit eine vor Eröffnung des Ausgleiches entstandene, aber erst später festgsetzte Abgabe bereits durch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130070.X04

Im RIS seit

19.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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