RS Vwgh 1990/12/21 AW 88/17/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
MOG 1985 §75;
MOGNov 1986 Art6;
MOGNov 1987 Art5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Zuerkennung der Milchverzichtsprämie - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt, und bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (Hinweis B 18.4.1988, AW 88/17/0004, 0005, und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1988170018.A02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten