RS Vwgh 1991/1/14 89/15/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1991
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §21;
BewG 1955 §57 Abs1;
InvestPrämG §5;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1 lita;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/4, S 258;

Rechtssatz

Ausf, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit der Erfüllung einer Forderung aus der Geltendmachung einer Investitionsprämie zu einem Zeitpunkt, zu dem dem FinA ein Verzeichnis nach § 5 InvestprämG noch nicht vorgelegt war, deshalb sicher zu rechnen war, weil die entscheidenden materiellen Voraussetzungen, nämlich Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern, zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen und davon auszugehen war, daß dem FinA ein Verzeichnis vorgelegt werden werde (im konkreten Fall wurden Umstände, die zu dem fraglichen Zeitpunkt dafür gesprochen hätten, daß eine Investitionsprämie trotz der durch die Anschaffung bzw Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter konkretisierten Anwartschaft nicht geltend gemacht werden werde, nicht behauptet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150092.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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