RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0070

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §239;
BAO §241 Abs2;
BAO §241 Abs3;

Rechtssatz

Eine Argumentation aus der für Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO geltenden Regel des § 239 BAO in Fällen des § 241 Abs 2 BAO ist verfehlt, weil sie der Bestimmung des § 241 Abs 3 BAO jeglichen Anwendungsbereich nehmen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150070.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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