RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1 Z1 litb;
GebG 1957 §16 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Für die Eignung eines nur von einem Vertragsteil unterfertigten Schriftstückes, "Beweis zu machen", ist erforderlich, daß dadurch die Ansprüche des anderen Vertragsteiles, dem es ausgehändigt wird, bewiesen werden. In diesem Sinn wird zB durch ein Schreiben, mit dem ein Bestandnehmer in Ausübung eines Optionsrechtes ein ursprünglich befristetes Bestandverhältnis verlängert, in einer gebührenrechtlich relevanten Weise unter Beweis gestellt, daß dem Bestandgeber weiterhin die aus dem Bestandvertrag resultierenden (und aus ihm bestimmbaren) Ansprüche zustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150040.X02

Im RIS seit

14.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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