RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0070

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Fristgebundene Anträge, die nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist gestellt werden, vermögen die mit ihnen verfolgten Rechtswirkungen nicht auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150070.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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