RS Vwgh 1991/1/14 90/15/0001

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs10;

Rechtssatz

Ein beschränkter Käuferkreis oder selbst eine Monopolstellung eines Kaufinteressenten hindert die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht. Es kann eben nur mit einem diesen Marktverhältnissen entsprechenden Kaufpreis für die wirtschaftliche Einheit gerechnet werden, ungewöhnliche Verhältnisse iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG liegen nicht vor. Die Marktsituation (Monopol) ist gerade jenen objektiven Momenten zuzurechnen, welche gemäß § 10 Abs 2 erster und zweiter Satz BewG für die Ermittlung des gemeinen Wertes entscheidend sind. (Hinweis E 18.2.1983, 81/17/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150001.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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