RS Vwgh 1991/1/15 90/14/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §796;
EStG 1972 §29 Z1;

Rechtssatz

Eine Rente an die Witwe auf Grund eines Rentenlegates ist keine Unterhaltsrente auf Grund eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches gegen den Erben (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0031, ÖStZB 1987, 312, E 15.3.1988, 87/14/0194, ÖStZB 1988, 410). Auch § 796 ABGB idF des Eherechtsänderungsgesetzes, BGBl 1978/280 gebietet keine andere Betrachtung. Eine Rente für das Nichtantreten einer Erbschaft kann nur in Ausnahmefällen eine Gegenleistungsrente sein (hier: nähere Erörterung durch Neuerungsverbot ausgeschlossen). Es ist daher von einer sofort steuerbaren Versorgungsrente auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140204.X01

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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