RS Vwgh 1991/1/15 90/11/0095

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs4a;
KFG 1967 §68;

Rechtssatz

Hat der Besitzer einer Lenkerberechtigung vor Ablauf ihrer Gültigkeit die Verlängerung der Gültigkeit beantragt, wurde aber bis zum Ablauf der Gültigkeit nicht darüber entschieden, so hat die Behörde, ohne daß es eines weiteren Antrages durch die Partei bedarf, darüber zu entscheiden, ob die Lenkerberechtigung wieder zu erteilen ist

(Hinweis E 21.9.90, 90/11/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110095.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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