RS Vwgh 1991/1/15 87/14/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §361;
ABGB §825;
BAO §24 Abs1 lite;
EStG 1972 §24 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 192;

Rechtssatz

Sein Recht auf Nutzung der dem Betrieb gewidmeten Räume leitet ein Steuerpflichtiger aus seinem Miteigentumsrecht ab. Wenn er allerdings seinen Miteigentumsanteil anläßlich der Aufgabe des Betriebes nicht an die Ehegattin (Miteigentümerin) veräußert, sondern in seinem Eigentum behält, dann kann dieselbe die Nutzung der dem Betrieb gewidmeten Räume nicht aus dem Miteigentumsrecht des Steuerpflichtigen, sondern nur aus ihrem Miteigentumsrecht am Gebäude ableiten. Wenn daher der ideelle Hälfteanteil des Steuerpflichtiger seit seiner Betriebsaufgabe nicht mehr betrieblichen Zwecken dient, ist dieser als mit Wirkung vom 31. Dezember dem Betriebsvermögen entnommen anzusehen, wohingegen die Ehegattin ihren ideellen Anteil mit Wirkung ab 1. Jänner in ihr Betriebsvermögen einbringt. Dieser Wechsel in der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zieht die Besteuerung des Entnahmegewinns nach sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140123.X01

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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